(Absender)
(Rufzeichen)
(ggf. Berufsbezeichnung)
...................................
...................................
26. 2.
2002
Rechtswidrige Störungsbearbeitung durch die RegTP, II.
Widerspruch und Widerspruchsbegründung.
(
Der Verfasser - Arno Weidemann, DL9AH - empfiehlt, diesen Artikel
besonders aufzuheben, zu
kopieren
und ggf. nach
eigenem Ermessen in allen zur
Verfügung stehenden Medien zu verbreiten ).
In den Heften 2 und 3 von 2002 haben wir im Funk-Telegramm mit einer
Serie begonnen, die sich mit der rechtswidrigen
Störungsbearbeitung bei genehmigten Amateurfunkstellen
beschäftigt.
Dem lag zu Grunde, dass immer wieder einzelne Außenstellen der Reg TP
nicht davor zurückschrecken, Inhabern einer Genehmigung zum Errichten
und Betreiben einer Amateurfunkstelle auch dann in Ihren Rechten zu
verletzen, wenn man diesen nichts vor-
werfen kann. Man macht Funkamateure für technische Mängel von
fremden Geräten und Anlagen verantwortlich und belastet sie bis
hin zu einem quasi Sendeverbot mit einem vorgeschobenen, nicht
existierenden Ermessen. Man wirft ihnen vor, sie würden mit ihrem
bestimmungsgemäßen Betrieb„stören“, obwohl dies weder technisch noch
rechtlich gegeben ist. Dabei soll der Betreiber der
mangelhaften Geräte, der sogenannte Beschwerdeführer
( Nachbar ) derart geschützt werden, damit er sich nicht an den
Hersteller wendet um eine kostenlose Nachbesserung seiner Geräte zu
erreichen. Obwohl die Geräte des Nachbarn eindeutig elektromagnetisch
unverträglich sind und der Betrieb derselben gegen geltendes nationales
und vorrangiges EU-Recht verstößt, wird nicht der Beschwerdeführer
angewiesen die verursachenden Geräte nachzubessern oder gegen
einwandfreie auszutauschen, sondern der zufällig in der Nähe
befindliche Funkamateur wird belastet. Andere Sendefunkstellen, in
deren Umfeld sich viel häufiger elektromagnetisch unverträgliche Geräte
befinden, werden nicht belastet!
Der Missbrauch der Amtsgewalt ist m.E. sofort zu erkennen, wenn man den
Vorgang in den Straßenverkehr überträgt. Der geneigte Leser stelle sich
vor, sein Auto und das Auto seines
Nachbarn würde vom Technischen Überwachungsverein ( TÜV ) auf
Verkehrstauglichkeit
überprüft. Dabei stellt sich heraus, dass das Auto des Nachbarn z.T.
erhebliche Mängel aufweist. Das Auto des geneigten Lesers ist hingegen
absolut einwandfrei. Trotzdem wird ihm, dem geneigten Leser, die
Fahrerlaubnis entzogen, damit das defekte Auto des Nachbarn
weiter am Straßenverkehr teilnehmen kann.....- und zwar mit dem
Hinweis, dass das defekte Auto ja eine Nummer oder ein
Kennzeichen habe.
Dass keine exekutive Behörde so, oder vergleichbar in anderen
Lebensbereichen, verfahren darf ist offenkundig ! Kein Ermessen einer
Behörde kann soweit gehen, dass damit mehrer nationale Gesetze, die
Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und vorrangiges europäisches
Recht aus den Angeln gehoben werden kann. Wenn dem so wäre, dann
brauchten wir keine Gesetze und keine Verfassung . Dann wäre jeder
Bürger schutzlos einer diktatorisch-willkürlichen Verwaltung
ausgeliefert. Um das zu verhindern ist bereits vor Jahrzehnten das
Verwaltungsrecht eingeführt worden. Es ist also klar, dass
einem so krassen nicht rechtstaatlichen Verhalten einer Behörde m.E. in
jedem Fall entgegen getreten werden muss !
Funkamateure sind in aller Regel privatwissenschaftlich orientierte
Technikertypen. Es liegt
ihnen nicht, sich mit dem Verwaltungsrecht zu beschäftigen. Im
Gegenteil. Sie weisen solche rechtlichen Dinge meistens wegen der
anders gelagerten Interessen weit von sich. Trotzdem
kann es jedem einzelnen passieren, dass er sich wehren muss. Diese
Artikelserie hat sich daher die Aufgabe gestellt, dem geneigten Leser
soviel Informationen an die Hand zu geben,
dass er vor allem am Anfang weiß, was er zweckmäßigerweise zu tun hat.
Erhält also ein Funkamateur, dem man nichts vorwerfen kann, eine z.B.
Sendeleistungsbeschränkung innerhalb einer sogenannten
Ordnungsverfügung, so hat er das Recht Widerspruch einzulegen. Der
Widerspruch muss innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der
Ordnungsverfügung erfolgen. Er sollte in jedem Fall mit „Einschreiben
mit Rückschein“ verschickt werden, damit er gerichtsverwertbar wird.
Zweckmäßigerweise sollte man ihn an die Außenstelle der Reg TP
adressieren, die den belastenden Verwaltungsakt erlassen hat. Der
Widerspruch ( und Anfechtungsklage ! ) hat gemäss
Verwaltungsgerichtsordnung § 80 Abs. 1 „aufschiebende Wirkung“!
Voraussetzung ist, dass kein übergesetzlicher Notstand besteht.
Will man aus irgendwelchen Gründen Zeit gewinnen, reicht es aus, den
Widerspruch zunächst ohne Begründung einzusenden. Er könnte folgenden
Text haben :
Gegen Ihre
Ordnungsverfügung vom...............erhebe ich Widerspruch.
Begründung
folgt.
Zweckmäßigerweise kann man aber auch gleichzeitig die Begründung
mitliefern. Da es für den betroffenen Funkamateur in aller Regel nicht
einfach ist, in so kurzer Zeit alle wichtigen
Argumente zusammen zu tragen, hat der Verfasser hier eine
Muster-Widerspruchsbegründung
zusammen gestellt. An Hand dieser Begründung hat nun die Behörde die
Möglichkeit, ihre
Ordnungsverfügung auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Sie ist
verpflichtet, gemäß Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO. ) § 73,
einen sogenannten Widerspruchsbescheid zu erlassen.
Hilft sie darin dem Widerspruch ab ( = zieht sie die Ordnungsverfügung
zurück ), so hat sich der Fall erledigt. Hilft sie dem Widerspruch
nicht ab( = hält sie die Ordnungsverfügung aufrecht ) so kann der
betroffene Funkamateur innerhalb von 4 Wochen Anfechtungsklage vor dem
Verwaltungsgericht erheben. Eine Musterklagebegründung erfolgt zu
einem späteren Zeitpunkt. Nach der Klageerhebung ist es ratsam,
sich einen Fachrechtsanwalt
für Verwaltungsrecht zu suchen. Auskünfte erteilen u.a. die
Anwaltskammern.
Hier zunächst die Muster-Widerspruchsbegründung, die den individuellen
Daten angepasst
werden muss.
Anschrift mit Telefonnummer des
Widerspruchsführers
Datum:
..........................................................................................
.......................
Einschreiben mit
Rückschein
Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post / Reg TP
...................
...................
( Adresse
der Außenstelle der Reg TP ).
Betr.:
Ordnungsverfügung vom.
...........
Leistungsbeschränkung auf
..........Watt = ...... % meiner
genehmigten Sendeleistung von 750 Watt.
Gegen Ihre Ordnungsverfügung
s.o. erhebe ich Widerspruch. Gegen die
Formulierung Ihrer
Ordnungsverfügung und gegen das
Verbot, meine Endstufe auch auf den
zulässigen Amateurfunkbändern nicht mehr bestimmungsgemäß nutzen zu
dürfen, erhebe ich gesondert Widerspruch.
Widerspruchsbegründung.
Sehr geehrter Herr
......................,
Um privat wissenschaftlich
experimentell, und damit legitim im
Funkwesen tätig zu sein, bin ich seit mehr als 40 Jahren ( oder einer
anderen Zeit ) Inhaber einer SENDE- UND EMPFANGSGENEHMIGUNG ZUM
ERRICHTEN UND BETREIBEN EINER AMATEURFUNKSTELLE, gemäß dem Gesetz
über den Amateurfunk vom 14. 3. 1949. (oder dem Gesetz über den Amateurfunk
vom 23. 6. 97).
Auf der Basis dieser amtlichen
Genehmigung habe ich für die Beschaffung
von Messgeräten, Anlagenteilen, Antennenmasten, Funkanlagen etc.
erhebliche Kosten aufgewandt, um im Rahmen des Amateurfunkdienstes
meine Forschungen durchführen zu können und den dazu notwendigen
Funkbetrieb ausüben zu können. Der Wert meiner Anlage liegt inzwischen
bei weit über .............Euro. Die von der primären Nutzung für
meine wissenschaftliche Tätigkeit notwendigen Aufwendungen,
einschließlich Haus und Grundstück, liegen mittlerweile bei
über 400.000,- Euro. (oder
ein anderer Betrag).
Das Gesetz über den Amateurfunk
ist die einzige rechtliche Basis, um im
Funkwesen privat- wissenschaftlich arbeiten zu können. Ich habe in all
diesen Jahren gegen keine gesetzliche Bestimmung verstoßen und tue dies
auch bis heute nicht.
Von der mir zustehenden,
genehmigten Sendeleistung von 1000 Watt,
minus 25 % Messunsicherheit, gleich 750 W, nutze ich z.Zt. in der Regel
nur 100 W, also nur ca.13%, vorzugsweise in Einseitenbandmodulation.
Ich schöpfe also den mir durch die Genehmigung gesetzten Rahmen im
Regelfall ohnehin nur zu einem Bruchteil aus. Nur bei schlechten
Übertragungsverhältnissen schalte ich auf den zulässigen Frequenzen auf
die mir genehmigte
Leistung von 750 Watt hoch. Sie
haben die Leistung nachgemessen und
dabei festgestellt, dass ich auch hier nicht gegen meine
Genehmigungsauflage verstoßen habe. Allerdings konnte ich an
Ihren Messgeräten kein amtliches Prüfsiegel entdecken ! Aus
diesem Grunde können Sie nicht einmal die Gewähr dafür übernehmen, das
Ihre Messgeräte die spezifizierten Toleranzgrenzen
einhalten!
Grundlage Ihrer
Ordnungsverfügung ist eine Störungsmeldung meines
Nachbarn. Er behauptete, es würden die TV-Anlage und andere
elektronische Geräte durch meinen Funkbetrieb „gestört“. Es kann ihm
sicherlich nicht übel genommen werden, wenn der Nachbar als Laie diesen
Eindruck haben konnte. Hierbei kann es sich jedoch nur um einen
unzulässigen Nebenempfang seiner Fernsehempfänger oder seiner
Antennenanlage usw.
handeln, die auf technische
Mängel und/oder technische
Unzulänglichkeiten seiner Geräte zurück zu führen sind.
Wie Sie wissen, gibt es in der
Nähe und im weiten Umfeld von allen
Sendefunkstellen keinerlei Probleme, wenn sowohl die
Sendefunkstelle als auch die im Umfeld betriebenen elektrischen und
elektronischen Geräte technisch einwandfrei sind und im Rahmen der
Genehmigungsauflagen bzw. im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
betrieben werden.
Dass die Geräte des
Beschwerdeführers technisch mangelhaft, und damit
elektromagnetisch
unverträglich sein müssen, geht
schon aus der Tatsache hervor, dass
meine eigenen, direkt
unter meiner Sendeantenne
betriebenen Ton- und Fernsehempfänger usw.
einwandfrei funktionieren.
Der Betrieb der Geräte des
Beschwerdeführers kann also nicht
vorschriftsmäßig sein. Vielmehr verstößt der Betrieb der für mich
fremden Geräte des Beschwerdeführers, über die ich darüber hinaus keine
Gestaltungsgewalt habe, gegen § 3 Abs1.2. des Gesetzes über die
Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten ( EMVG ) vom 18. 9. 98,
Bundesgesetzblatt 1998 Teil I Nr.64.
§ 3 Schutzanforderungen
(1) Geräte ( per
Definition gemäss § 2 .3, alle
elektrischen und elektronischen
Apparate, Systeme, Anlagen und Netze
)...... müssen so beschaffen sein, dass.......
die Geräte eine angemessene
Festigkeit gegen
elektromagnetische Störungen aufweisen, so dass ein
bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist.
(2) Das Einhalten der
Schutzanforderungen
(s.o.) wird vermutet für Geräte, die übereinstimmen :
1. mit den auf das jeweilige
Gerät anwendbaren harmonisierten
europäischen Normen, deren
Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlicht wurden. Diese Normen werden in DIN / VDE Normen
umgesetzt und ihre Fundstellen im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlicht ;
oder .......
Das Einhalten ganz bestimmter
Feldstärken gemäss § 3 Abs.2 EMVG
ist nur ein Mindestschutz in Bezug auf die Störfestigkeit dieser für
mich fremden Geräte. Reicht dieser Mindestschutz im Einzelfall nicht
aus, so muss gemäss dem übergeordneten Abs.1.2, unabhängig von irgend
welchen Grenzwerten, nachgebessert werden. Eine solche Nachbesserung
ist in jedem Fall möglich !
Obwohl die Normen grundsätzlich
für sich alleine keine Rechtswirkung
entfalten – es sind
schließlich keine gesetzlichen
Bestimmungen sondern nur Verabredungen
von Privatleuten der Industrie innerhalb der, von der Industrie
getragenen, privaten Normenkommissionen – so beinhaltet auch die
von Ihnen beigezogene europäische Norm EN 55020 diesen Sachverhalt. Sie
ist überschrieben mit :
Störfestigkeit von Rundfunkempfängern und angeschlossenen Geräten.
EN55020 – DIN/VDE 0872 Teil 20.
Im nationalen Vorwort heißt es
schon 1989 auf Seite 1 :
Die in dieser Norm aufgeführten Grenzwerte sind Mindestwerte und
stellen den mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand z.Z. erzielbaren
Stand der Technik dar.
In einzelnen ortsbedingten Sonderfällen können zusätzliche Maßnahmen
zur Erhöhung der Störfestigkeit notwendig werden.
Die gleiche Kernaussage ist auch
in der neuesten Ausgabe, dieser von
Privatleuten erstellten Norm von 2000 (-01) gleichbedeutend enthalten.
Dort heißt es auf Seite 6 unten, unter 3:
In besonderen Fällen können
Situationen auftreten, bei denen der Störpegel
die in dieser Norm festgelegten Pegel überschreiten kann. .....In
diesen Fällen
müssen besondere Abhilfemaßnahmen ( an den Geräten dieser Norm )
angewendet werden.
Abgesehen davon, dass „der
Begriff Feldstärke nur im Fernfeld
angewendet werden darf“,
( vergl. die Europäische Norm EN
6100-4-3:1996, Seie5 oben ) -
was Sie ebenfalls bei Ihren Messungen nicht beachtet haben – geht es
quer durch alle Europäischen Normen, dass das
Einhalten von
Störfestigkeitsgrenzwerten bei den Geräten des
Beschwerdeführers nur ein Mindestschutz ist und in Beziehung zur
Elektromagnetischen Verträglichkeit nur einen
Wahrscheinlichkeitscharakter hat ( vergl. 61000-2-5 S.35 oben ).
Der Betrieb der Geräte und
Anlagenteile des Beschwerdeführers
erfüllt also nicht nur nicht die Schutzanforderungen des Gesetzgebers
gemäss dem übergeordneten § 3 Abs.1.2, EMVG, sondern die Geräte und
Anlagenteile werden auch u.a. im Sinne der europäischen Norm EN55020
nicht „vorschriftsmäßig“
betrieben.
Damit ist nachgewiesen, dass
selbst nach den privaten Normen, entgegen
Ihrer Aussage in Ihrer Ordnungsverfügung, ein „störungsfreier
Fernsehempfang“ ohne Verletzung meiner Rechte sehr wohl, und dazu noch
sehr leicht, möglich ist !
Mit einem Ton- und Fernseh-
Rundfunkempfänger dürfen nur Ton- und
Fernseh-Rundfunksendungen empfangen werden. Solche Aussendungen finden
nur auf den für die
Allgemeinheit bestimmten Ton-
und Fernseh- Rundfunkfrequenzen statt.
Andere Aussendungen dürfen nicht empfangen werden! Technisch
versteht man unter Aussendungen per Legaldefinition ( vergl. VO-Funk,
Rd. Nr. 132 ) sinngemäß das Aussenden von elektromagnetischen
Wellen ( Funkwellen ). Der Beschwerdeführer empfängt aber Aussendungen
aus anderen Frequenzbereichen und verstößt durch seinen
bestimmungs-widrigen Nebenempfang gleichzeitig gegen die gesetzlichen
Regelungen des Frequenzzu-weisungsplanes innerhalb des Gesetzes zu dem
Internationalen Fernmeldevertrag BGBL II Nr.11/1985.
Das Gesetz zu dem
Internationalen Fernmeldevertrag ist mit gleichem
Inhalt und kleinen, nur redaktionellen Korrekturen 1996 erneut
ratifiziert und bestätigt worden. Es heißt jetzt :
„Gesetz zu der Konstitution und
der Konvention der Internationalen
Fernmeldeunion vom 22. 12. 1992, sowie zu den Änderungen der
Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom
14. Okt. 1994 .“ Die VO - Funk wurde nicht geändert
!
Sie, als Beamter einer
zuständigen Bundesbehörde, sind bei so vielen
Rechtsverstößen des
Beschwerdeführers u.a. über § 7
und § 8 EMVG verpflichtet, gegen
den Betrieb der Geräte des Beschwerdeführers vorzugehen, nicht aber
gegen mich - dem Sie nichts vorwerfen können. Hier ist noch
festzustellen, das es sich bei diesem Vorgang nicht um eine Kollision
handelt. Der Beschwerdeführer
benutzt mangelhafte Geräte, die
dementsprechend mangelhaft
funktionieren.
Es ist außer Frage, dass Sie
mich belasten wollen, um die technisch
mangelhaften Geräte und Rundfunkempfänger des Beschwerdeführers, und
vor allem die jeweiligen Hersteller dieser Geräte, aus dem Amt zu
begünstigen. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer dadurch geschützt,
dass er, ebenfalls über § 3 Abs.1 EMVG, einen Rechtsanspruch auf
kostenlose Nachbesserung durch den Hersteller hat. Voraussetzung ist
allerdings, dass die Herstellung und Installation aller übrigen
Anlagenteile und Leitungen vorschriftsmäßig und elektromagnetisch
verträglich erfolgt ist.
Die Art der Konstruktion aller
Geräte ist entscheidend für die
Elektro Magnetische Verträglichkeit der Geräte. Dafür ist der jeweilige
Hersteller verantwortlich ! Weil sich in der Vergangenheit die Probleme
mit elektromagnetisch unverträglichen Geräten vor allem in der Nähe von
starken Rundfunk- und Fernsehsendern ( bis zu 40.000 Betroffenen
z.B. im Umfeld des UKW-Senders Büderich ) gesteigert hatten, war das ja
der Grund für die Schaffung der EU–Direktive 89 / 336/ EWG,
nach der das deutsche Gesetz über die Elektromagnetische
Verträglichkeit von Geräten zum Schutz der Verbraucher ratifiziert
wurde.
Auf die Qualität, oder wie hier
Nichtqualität, dieser, für mich fremden
Geräte, habe ich aber
keinen Einfluss ! Ich habe
darüber weder die Gestaltungsgewalt
noch habe ich die Gegeben-heiten beim Beschwerdeführer und die
Grenzwerte etc seiner Geräte zu vertreten ! Es ist seine Sache ob
er mit einwandfreien Empfängern z.B. einen guten Empfang oder mit
schlechten Empfängern einen schlechten Empfang hat. Seine Geräte würden
auch in der Nähe anderer ordnungsgemäß arbeitenden Sendefunkstellen (
z.B. Rundfunksender, die z.T. mit der 10.000-fachen Leistung senden )
nicht einwandfrei arbeiten. Dass er sich mit seinen technisch
mangelhaften Geräten gerade in der Nähe meiner Funkanlage befindet, ist
rein zufällig.
Ihre Ordnungsverfügung ist schon
deshalb rechtswidrig, weil hier
mehrere Rechtsstaats-prinzipien in grober Weise missachtet worden sind.
Allein der Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der
Gleichbehandlung gemäss Artikel 3 GG würde genügen, um auf
jede weitere Beweisführung verzichten zu können. Es kann und
darf keine Rechtsvorschrift
geben, mit der man nach
persönlichem Ermessen – wie Sie es in der von
Ihnen unter-zeichneten Ordnungsverfügung gemacht haben - kurzerhand die
Verfassung aufheben kann. Und das auch noch unter Missbrauch Ihrer
Befugnisse als Amtsträger einer exekutiven Bundesbehörde ( vergl. die
§ 52, 56 – besonders Satz 1- und §58, Bundesbeamtengesetz, BBG )!
Tatsächlich haben Sie schon die
Überprüfung meiner Amateurfunkstelle am
..............
rechtswidrig vorgenommen. Sie
haben meine genehmigte Funkanlage
überhaupt nicht auf
Fehler, unerwünschte
Aussendungen im Sinne des § 15 Abs.2 der
Amateurfunkverordnung etc. - die ich ggf. zu vertreten gehabt hätte -
überprüft ! Sie sind von vorneherein davon ausgegangen, dass bei mir alles in
Ordnung ist. Sie haben vielmehr die von
meiner Funkanlage
bestimmungsgemäß ausgehenden
elektromagnetischen Wellen (
Funkwellen ) dazu benutzt,
um fremde Geräte und Anlagen zu überprüfen.
Dabei haben Sie festgestellt,
dass der Fernsehempfänger ( z.B. )
des
Beschwerdeführers schon bei geringen Feldstärken nicht mehr
richtig funktionierte. Die in Ihrer Ordnungsverfügung enthalten
Feldstärkewerte sind der Beweis dafür, dass die Geräte des
Beschwerdeführers technisch mangelhaft sein müssen, denn sonst würden
sie ja einwandfrei funktionieren. Es ist das technische Ziel einer
jeden Funkstelle, elektromagnetische Wellen und damit Feldstärken zu
erzeugen. Sie können mir nicht vorwerfen, dass ich das tue, was ich
ausgerechnet von Ihrer Behörde auf der Basis eines Bundesgesetzes
genehmigt bekommen habe. Infolgedessen gibt es in meinen
Genehmigungsauflagen auch keine Feldstärkebegrenzung sondern nur eine
Leistungsbegrenzung!
Ihre Ordnungsverfügung ist
außerdem rechtswidrig, weil Sie,
entgegen dem Kopplungsverbot, zwei völlig getrennte öffentliche
Rechtsverhältnisse miteinander verkoppelt haben. Nach Ihre
Ordnungsverfügung dürfte ich nur den Teil meiner Genehmigung nutzen,
den mir mein Nachbar als Privatperson mit Ihrer Hilfe erlaubt oder
verbietet. Mit einem auf dem Trödel gekauften, technisch mangelhaften,
elektromagnetisch unverträglichen Gerät könnte er mich nötigen und
erpressen, ----- und das mit der Hilfe einer Bundesbehörde! Dass
das nicht rechtmäßig sein kann, ist ja wohl nicht zu übersehen.
Und nun zu dem in Ihrer
Ordnungsverfügung missbrauchten § 16 Abs.2 der
Durchführungs-verordnung zum Amateurfunkgesetz 49, DV-AfuG,
der über § 21 der AfuV 97 immer noch
in Kraft ist. Er ist
überschrieben mit „Störungen und Maßnahmen bei
Störungen“. Sie haben ihn ganz offenbar als Begründung beigezogen,
um die Mitglieder der Verwaltungsgerichte darüber hinweg zu
täuschen, dass es sich bei diesem § um ganz bestimmte,
legaldefinierte, sogenannte „Funkstörungen“ handelt,---- die hier aber
nicht gegeben sind !
Hier der Text :
§ 16 Störungen
und Maßnahmen bei Störungen
X (1) Durch den Betrieb
einer Amateurfunkstelle dürfen keine schädlichen Störungen
im Sinne der Anlage 2 zum
Internationalen Fernmeldevertrag ,
Nairobi 1982 - Gesetz zu dem
Internationalen Fernmeldevertrag vom 6. November 1982 vom
4. März 1985 / BGBL. II S. 425 ) - bei anderen Funkanlagen
verursacht werden . Der Betrieb von anderen Fernmeldeanlagen, die
öffentlichen Zwecken dienen, darf nicht gestört werden.
(2) Im
Störungsfall hat der Funkamateur seine
Amateurfunkstelle so zu errichten ,
wie es zur
Beseitigung der Störungen erforderlich
ist . Dabei wird voraussetzt , dass
die gestörte
Empfangsfunkanlage vorschriftsmäßig
betrieben wird .......
Der Begriff "
Störungen " hat für Funkdienste im Gesetz
über den Internationalen Fernmeldevertrag seinen rechtlichen
Niederschlag gefunden. Die Vollzugsordnung Funk
( VO - Funk ), die
Bestandteil des Internationalen
Fernmeldevertrages ist, definiert eine
"Störung" im Artikel 1,
Abschnitt VII ( 1982 ) unter der
Überschrift :
Gemeinsame Benutzung von Frequenzen
wie folgt :
VO Funk
Artikel 1 Nr.
160-168
Abschnitt VII
Gemeinsame Benutzung von
Frequenzen
160 7.1
Störung : Auswirkung einer durch eine
Aussendung
......entstehenden unerwünschten Energie auf den Empfang in einem
Funksystem ........
Neben der " zulässigen
Störung " ( Nr. 161 ) und der "
Hingenommenen Störung " ( Nr. 162) ist die " Schädliche Störung "
( Nr. 163 ) von besonderer Bedeutung :
163 7.4
Schädliche Störung * :
Störung, welche...... den Verkehr bei einem Funkdienst.....
ernstlich beeinträchtigt , ihn behindert oder wiederholt unterbricht .
Eine " Schädliche Störung " ist
nach dieser gesetzlichen Definition
eine " Störung ", die, sinngemäß zusammen gefasst , so stark ist , dass
sie als unzumutbar eingestuft werden muss . Die Begriffsbestimmungen der " VO -
Funk " sind außer in der
Bundesrepublik Deutschland auch in allen anderen 170
Signatarstaaten des " Internationalen Fernmeldevertrages "
rechtsverbindlich und damit bindend ( Vergl. " Gesetz über den
Internationalen Fernmeldevertrag , BGBL II Nr. 11 / 1985 ) .
Wichtig ist dabei der Hinweis auf die Überschrift in der VO - Funk:
Gemeinsame Benutzung von Frequenzen
" Störungen " können
demnach nur dann auftreten, wenn
zwei ( oder mehrere ) Funkdienste gemeinsame Frequenzen benutzen .
Sinngemäß handelt es sich im rechtlichen Sinne nicht um "
Störungen ", wenn unterschiedliche Funkdienste nicht
gemeinsame Frequenzen benutzen ( z.B. Amateurfunk - und Rundfunkdienste
) .
Zum bestimmungsgemäßen Betrieb
der Fernsehempfänger, einschließlich
aller Anlagenteile, des Beschwerdeführers gehört es, dass sie nur
Fernsehsendungen des öffentlichen Rundfunks empfangen dürfen ! Diese
finden nur auf den für den Rundfunk zugewiesenen Frequenzen statt. Dem
Amateurfunkdienst hat man international ganz andere, vom
Fernsehrundfunk weit entfernte Frequenzen zugewiesen. Eine gemeinsame
Benutzung von Frequenzen findet nicht statt! Infolgedessen
handelt es sich hier auch nicht um Störungen im Sinne der
Legaldefinition einer Störung für Funkdienste gemäss § 16
DV-AfuG Abs. 1
Wenn es hier zu Störungen nach
dem EMV-Gesetz gekommen ist – die
sogenannten EMVG-Störungen – so handelt es sich hier um einen
„bestimmungswidrigen Nebenempfang“ von Empfangs- oder auch anderen
Geräten, die allein auf technische Mängel oder Unzulänglichkeiten
dieser Geräte zurückzuführen sind. Dass dem so ist, ist in der Tatsache
begründet, dass man diese Mängel nur durch Nachbesserung an diesen
Geräten beseitigen kann ! Der Betreiber solcher Geräte,
einschließlich aller Anlagenteile und Installationen, ist also immer
der Verursacher.
Fazit: Da hier keine Störungen
im Sinne der Legaldefinition des § 16
Abs.1 DV-AfuG gegeben sind, kann für diesen Sachverhalt der
nachrangige § 16 Abs.2 auch nicht beigezogen werden.
Fasst man dies alles
zusammen, so zeugt das von einer Serie nicht
rechtstaatlichen Verhaltens, für die Sie als Unterzeichner im Sinne des
BBG § 56 und 58 verantwortlich sind. Es muss ggf. zu einem späteren
Zeitpunkt geklärt werden, ob Sie im Sinne des § 357 StGB. angestiftet
worden sind und ob sich daraus strafrechtliche Konsequenzen ergeben
müssen.
Ich muss Sie daher auffordern,
die eindeutig rechtswidrige
Ordnungsverfügung umgehend zurück zu ziehen. Ich gehe davon aus, dass
das innerhalb von 4 Wochen möglich ist. Ich bin auf gar keinen Fall
bereit, die hier vorliegende grobe Verletzung meiner Rechte hinzunehmen,
und werde als „ordnungsgemäß
ermächtigte Person“ im Sinne der VO-Funk
Rand-Nr. 53 jedes Rechtsmittel einlegen um die Wiederherstellung meiner
Rechte zu erreichen.
Sollten Sie die
Ordnungsverfügung zurück ziehen, und sollten Sie dem
Beschwerdeführer
mitteilen, dass eine
Nachbesserung nur an seinen elektromagnetisch
unverträglichen Geräten und Anlagenteilen möglich ist, dann kann mich
der Beschwerdeführer ansprechen. Ich werde dann im Rahmen meiner Möglichkeiten,
ggf. unter Hinzuziehung von
Sachverständigen, dem Beschwerdeführer aus nachbarschaftlichen
Gründen behilflich sein, die rein technischen Mängel seiner
Geräte und Anlagenteile aus der Welt zu schaffen.
Mit freundlichen Grüßen
........................................................
( Unterschrift, ggf. mit Berufsbezeichnung )
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